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Wie hoch ist die Schenkungssteuer – Steuersätze Freibeträge Tabelle 2024

Niklas Jonas Schulz Wagner • 2026-04-02 • Gepruft von Elias Hoffmann

Die Schenkungssteuer tritt bei unentgeltlichen Zuwendungen zwischen Lebenden in Kraft und unterliegt dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Sie wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhoben und folgt denselben Steuersätzen sowie Freibeträgen wie die Erbschaftsteuer, unterscheidet sich jedoch in der zeitlichen Bewertung: Schenkungen zwischen denselben Personen werden über einen Zeitraum von zehn Jahren kumuliert.

Für das Jahr 2024 gelten unveränderte Regelungen, die sowohl für den Schenker als auch den Empfänger relevante finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad sowie dem Wert der Schenkung, wobei verschiedene Freibeträge und Steuerklassen zu berücksichtigen sind.

Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsquellen wie der NWB-Datenbank und den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) lässt sich das komplexe Steuergefüge strukturiert darstellen. Dabei zeigt sich, dass strategische Planung und Kenntnis der Meldefristen entscheidend für die Steueroptimierung sind.

Wie hoch sind die Steuersätze der Schenkungssteuer?

Steuerspanne

7 bis 50 Prozent je nach Verwandtschaftsgrad und Schenkungswert

Kinderfreibetrag

400.000 Euro pro Elternteil und Kind, alle zehn Jahre erneuerbar

Ehepartner-Freibetrag

500.000 Euro zuzüglich Versorgungsfreibeträgen

Steuerklassen

Drei Klassen (I bis III) nach Nähe der verwandtschaftlichen Beziehung

  1. Progressive Tarifstruktur: Die Steuersätze steigen mit dem steuerpflichtigen Erwerb von 7 Prozent bis maximal 30 Prozent in Klasse I.
  2. Kumulative Wirkung: Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums werden addiert und können so in höhere Steuersätze rutschen.
  3. Identische Regelungen: Sätze und Freibeträge entsprechen exakt denen der Erbschaftsteuer, was Planungssicherheit bietet.
  4. Meldeschwelle: Schenkungen über 20.000 Euro müssen innerhalb von drei Monaten gemeldet werden.
  5. Zehn-Jahres-Rhythmus: Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre, was wiederholte steuerbegünstigte Schenkungen ermöglicht.
  6. Zusatzerleichterungen: Für Ehepartner existiert neben dem Freibetrag ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro.
  7. Entlastungsbetrag: Bei niedrigen Werten in Steuerklasse I können bis zu 15.000 Euro zusätzlich abgezogen werden.
Steuerklasse Beziehungstyp Freibetrag Mindestsatz Höchstsatz
I Ehepartner/Lebenspartner 500.000 € 7 % 30 %
Kinder (inkl. Stief-) 400.000 € 7 % 30 %
Enkelkinder/Urenkel 200.000 € 7 % 30 %
II Geschwister 20.000 € 15 % 43 %
Nichten/Neffen, Schwiegereltern 20.000 € 15 % 43 %
III Nichtverwandte 20.000 € 30 % 50 %
Entfernte Verwandte 20.000 € 30 % 50 %

Welche Freibeträge gelten bei Schenkungen?

Steuerklasse I: Höchste Freibeträge für enge Angehörige

Ehepartner profitieren mit 500.000 Euro vom höchsten persönlichen Freibetrag. Kinder erhalten jeweils 400.000 Euro pro Elternteil, was bedeutet, dass bei zwei Elternteilen insgesamt 800.000 Euro steuerfrei übertragen werden können. Enkelkinder sind mit 200.000 Euro bedacht, während Eltern im Falle einer Schenkung durch das Kind ebenfalls 400.000 Euro zugesprochen bekommen.

Neben den steuerlichen Aspekten spielen kulturverbundene Vermögenswerte eine Rolle, wie etwa bei Les Filles du Coeur – Belgischer Mädchenchor für A-cappella-Weihnachtsmusik, wo Schenkungsstrukturen für gemeinnützige Zwecke relevant werden können.

Klasse II und III: Reduzierte Absetzbeträge

Geschwister, Nichten, Neffen und Schwiegereltern fallen unter Steuerklasse II mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 Euro. Gleichermaßen gilt dieser Betrag für alle nicht verwandten Personen oder entfernten Verwandten in Klasse III. Diese erhebliche Reduktion führt bei gleichem Schenkungswert zu einer deutlich höheren Steuerbelastung.

Zusätzlicher Versorgungsfreibetrag

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können neben dem regulären Freibetrag einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro geltend machen. Hinzu kommen 10.332 Euro pro Jahr der voraussichtlichen Versorgungsdauer, maximal jedoch 52.000 Euro zusätzlich.

Schenkungssteuer je nach Verwandtschaftsgrad

Steuerklasse I – Höchste Steuerbegünstigung

Diese Klasse umfasst Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel sowie Eltern des Schenkers. Die progressive Steuerstruktur beginnt bei 7 Prozent für den ersten Euro über dem Freibetrag und steigt in mehreren Stufen bis zu 30 Prozent bei einem steuerpflichtigen Erwerb von über sechs Millionen Euro.

Steuerklasse II – Mittlere Belastung

Geschwister, Halbgeschwister, Nichten und Neffen sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder unterliegen den Sätzen der zweiten Klasse. Hier beginnt der Tarif bei 15 Prozent und erreicht bei großen Schenkungen bis zu 43 Prozent.

Steuerklasse III – Höchstbelastung für Nichtverwandte

Alle Personen, die keine familiäre Nähe aufweisen, unterliegen der Steuerklasse III. Der Einstiegssatz liegt bei 30 Prozent und kann bei sehr hohen Schenkungswerten auf bis zu 50 Prozent ansteigen.

Wie berechnet und meldet man die Schenkungssteuer?

Schritt-für-Schritt-Berechnung

Die Berechnung erfolgt in mehreren Stufen. Zunächst ermittelt das Finanzamt den Verkehrswert der Schenkung. Anschließend zieht es den persönlichen Freibetrag ab. Das verbleibende steuerpflichtige Einkommen unterliegt dem progressiven Tarif. Beispielsweise führt eine Schenkung von 500.000 Euro von Eltern an ein Kind zu einem steuerpflichtigen Betrag von 100.000 Euro. Davon werden 75.000 Euro mit 7 Prozent (5.250 Euro) und 25.000 Euro mit 11 Prozent (2.750 Euro) besteuert, was eine Gesamtsteuer von 8.000 Euro ergibt. Details zur Kumulierung regelt die NWB-Datenbank.

Kumulierung über zehn Jahre beachten

Mehrere Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb eines Jahrzehnts werden addiert. Dies kann zur Verschlechterung des Steuersatzes führen, wenn durch die Summierung höhere Tarifstufen erreicht werden.

Meldepflicht und Fristen

Schenkungen mit einem Wert über 20.000 Euro (bzw. 40.000 Euro bei Schenkungen an Bedienstete) müssen innerhalb von drei Monaten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet werden. Die Steuererklärung ist online über das BZSt-Portal möglich. Unterlässt man die Meldung, drohen Bußgelder bis zu 25.000 Euro.

Strafrechtliche Konsequenzen

Eine verspätete oder unterlassene Meldung kann nicht nur finanzielle Sanktionen nach sich ziehen, sondern ermöglicht dem Finanzamt auch eine steuerliche Festsetzung mit möglichen Verspätungszuschüssen.

Abgrenzung zur Erbschaftsteuer

Während die Schenkungssteuer bei lebenden Personen anfällt und im Zehn-Jahres-Rhythmus kumuliert wird, wird Erbschaftsteuer einmalig beim Tod des Erblassers fällig. Beide Steuerarten teilen sich jedoch dieselben Tarife und Freibeträge. Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden mit dem Erbe zusammengerechnet, wobei bereits gezahlte Schenkungssteuer angerechnet wird.

Wie entwickelten sich die gesetzlichen Regelungen?

  1. – Inkrafttreten des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) als gesetzliche Grundlage.
  2. – Umfassende Steuerreform mit Anhebung der Freibeträge und Restrukturierung der Steuerklassen.
  3. – Aktuell gültige Regelungen mit stabilen Sätzen und Freibeträgen, wie die NWB-Datenbank bestätigt.
  4. – Geplante Evaluierung möglicher gesetzlicher Anpassungen durch BMF und BZSt.

Was ist gesichert und wo besteht Planungsunsicherheit?

Gesetzlich festgelegt Einzelne Unsicherheiten
Steuersätze und Freibeträge für 2024 (§ 16, § 19 ErbStG) Konkrete Bewertung von Sondervermögen (z. B. Unternehmensanteile) im Einzelfall
Zehn-Jahres-Frist für Kumulierung Optionale Gesetzesänderungen für 2026 noch nicht veröffentlicht
Meldefrist von drei Monaten ab Schenkung Höhe der individuellen Versorgungsfreibeträge bei komplexen Rentenregelungen

Warum existiert die Schenkungssteuer?

Die Schenkungssteuer dient der Steuerung von Vermögensübertragungen zu Lebzeiten und verhindert eine Umgehung der Erbschaftsteuer durch vorweggenommene Schenkungen. Durch den Zehn-Jahres-Zeitraum gewährleistet der Gesetzgeber eine periodische Neuermittlung der steuerlichen Belastung. Das System soll zugleich den Erhalt von Familienvermögen ermöglichen, ohne den staatlichen Fiskus dauerhaft auszuschließen.

Im europäischen Kontext gehört Deutschland zu den Staaten mit moderaten Freibeträgen für enge Angehörige, während die Spitzensteuersätze vergleichsweise hoch ausfallen. Die Unterscheidung in drei Steuerklassen spiegelt dabei das soziale Naheverhältnis wider und berücksichtigt unterschiedliche versorgungspflichtige Beziehungen.

Rechtliche Grundlagen und offizielle Stellen

Die Steuerberechnung richtet sich nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und der Steuerklasse, die sich aus dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Empfänger ergibt.

— Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), § 19

Als zentrale Anlaufstelle fungiert das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das die Meldungen entgegennimmt und die Steuererklärungsformulare bereitstellt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht regelmäßig Anwendungsschreiben und Richtlinien zur Auslegung des Bewertungsgesetzes. Die vollständigen Gesetzestexte sind in der Gesetzesdatenbank einsehbar. Praxisnahe Hilfestellungen bietet zudem die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst

Die Schenkungssteuer in Deutschland operiert mit progressiven Sätzen von 7 bis 50 Prozent, wobei die konkrete Belastung vom Verwandtschaftsgrad und dem Schenkungswert abhängt. Freibeträge bis 500.000 Euro für Ehepartner und 400.000 Euro für Kinder ermöglichen erhebliche steuerfreie Vermögensübertragungen, die sich alle zehn Jahre wiederholen lassen. Die Meldung beim BZSt ist bei Werten über 20.000 Euro obligatorisch und innerhalb von drei Monaten zu erledigen. Wer sich über aktuelle Entwicklungen informieren möchte, findet weitere rechtliche Kontexte in unserem Beitrag über die Les Filles du Coeur – Belgischer Mädchenchor für A-cappella-Weihnachtsmusik.

Häufig gestellte Fragen zur Schenkungssteuer

Wie hoch ist die Schenkungssteuer in Deutschland?

Die Steuer liegt zwischen 7 und 50 Prozent, abhängig von Steuerklasse und Wert. Für Ehepartner und Kinder (Klasse I) gelten Sätze von 7 bis 30 Prozent, während Nichtverwandte bis zu 50 Prozent zahlen.

Wie berechnet man die Schenkungssteuer?

Vom Verkehrswert wird der persönliche Freibetrag abgezogen. Der Rest unterliegt dem progressiven Tarif. Beispiel: 500.000 Euro Schenkung minus 400.000 Euro Freibetrag ergibt 8.000 Euro Steuer.

Was ist der Unterschied zwischen Erbschafts- und Schenkungssteuer?

Beide teilen Sätze und Freibeträge, doch Schenkungssteuer fällt zu Lebzeiten an und kumuliert über zehn Jahre. Erbschaftsteuer entsteht erst beim Tod.

Ab welchem Betrag muss man Schenkungssteuer zahlen?

Steuerpflichtig wird der Betrag über den persönlichen Freibeträgen. Meldepflicht besteht generell ab 20.000 Euro Schenkungswert.

Wer ist zur Meldung verpflichtet?

Schenker oder Empfänger müssen beim BZSt melden. Bei Nichtbefolgung drohen Bußgelder bis 25.000 Euro.

Wie oft kann man die Freibeträge nutzen?

Alle zehn Jahre erneuern sich die Freibeträge vollständig. Dies ermöglicht strategische, wiederholte Schenkungen.

Gibt es besondere Regelungen für Ehepartner?

Ja, neben 500.000 Euro Freibetrag gibt es Versorgungsfreibeträge bis 256.000 Euro plus Alterszulagen.

Niklas Jonas Schulz Wagner

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Niklas Jonas Schulz Wagner

Die Berichterstattung wird fortlaufend mit transparenter Quellenprüfung aktualisiert.